Die Vereinssatzung der Sportschützen Pleidelsheim e.V.
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Satzung

§ 1    Name und Sitz

1.      Der Verein führt den Namen: Sportschützen Pleidelsheim e.V. (SSP).
Er ist In das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigsburg unter der Nr.  _______   eingetragen und hat seinen Sitz in Pleidelsheim.

2.      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.

3.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit­glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.      Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

6.      Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V., sowie Mitglied des Württembergischen Schützenverbandes 1850 e.V. und damit mittelbar Mitglied des Deutschen Schützenbundes, deren Satzungen anerkannt werden.

7.      Wenn aus sachlicher Notwendigkeit der Beitritt zu anderen Verbänden oder Vereinen erforderlich wird, so ist das Schützenmeisteramt berechtigt, die Beitrittsverhandlungen zu führen. Über den endgültigen Beitritt entscheidet die einfache Mehrheit der in einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung abgegeben Stimmen.

§ 2     Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinn des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports und anderer sportlicher Disziplinen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbe­sondere durch

a)      Förderung sportlicher Übungen und Leistungen

b)      Der Errichtung von dazu notwendigen Sportanlagen

c)      Pflege des Brauchtums und der Tradition

d)      Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend.

§ 3    Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4    Erwerb der Mitgliedschaft

1.      Der Verein hat:

a)      Volljährige Mitglieder

b)      Minderjährige Mitglieder

c)      Aktive Mitglieder

d)      Passive Mitglieder

e)      Ehrenmitglieder

2.      Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund vorfügen.

3.      Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag an das Schützenmeisteramt erforderlich. Mit der Beitrittserklärung anerkennt und verpflichtet sich der Antragsteller, die Vereinssatzung an­zuerkennen und die Beitragsordnung einzuhalten.

4.      Dem Aufnahmeantrag eines Jugendlichen unter 18 Jahren kann nur nach Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung der Eltern oder des Erziehungsberechtigten zuge­stimmt werden.

5.      Über die endgültige Aufnahme des Antragstellers entscheidet das Schützenmeisteramt. Der Antrag kann vom Schützenmeisteramt ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Bis zur endgültigen Aufnahme kann der Antragsteller als Gast sämtliche Veranstaltungen des Vereins besuchen, jedoch nicht an Wettkämpfen teilnehmen.

6.      Jedes Mitglied erhält eine Bestätigung für die Aufnehme als Mitglied im Verein.

7.      Auf Wunsch wird eine Vereinssatzung ausgehändigt.

8.      Mitglieder, die sich um den Verein oder um den Schießsport ganz besondere Verdienste erworben haben, können, sofern die Bedingungen für den Erwerb der Ehrenmitgliedschaft des Württembergischen Schützenverbandes oder des Schützenmeisteramts erfüllt sind, als Ehrenmitglied vorgeschlagen werden. Die Bestätigung des Vorschlages erfolgt durch die Hauptversammlung. Eine vom Württembergischen Schützenverband ausgesprochene Ehrenmitgliedschaft gilt gleichzeitig für den Verein.

§ 5    Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.      Mitglieder haben Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins. Ausnahmen können von Fall zu Fall vom Vorstand beschlossen werden.

2.      Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht.

3.      Wählbar für Funktionen des Gesamtvorstandes sind nur Mitglieder, sofern sie rechtlich voll geschäftsfähig sind.

4.      Jedes Mitglied Ist verpflichtet:

-          den Verein nach besten Kräften zu fördern;

-          die festgesetzten, von der Hauptversammlung beschlossenen Beitrage zu leisten;

-          die von der Vereinsleitung und deren Vertretern zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten und ihnen Folge zu leisten,

-          die Vereinsleitung in jeder Hinsicht zu unterstützen.

5.      Für die Vereinsjugend besteht eine Jugendordnung.

6.      Die Genehmigung der Jugendordnung sowie eintretende Änderungen werden vom Schützenmeisteramt bestimmt.

7.      Ehrenmitglieder im Sinne § 4 Abs. 8, sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt und sind beitragsfrei.

8.      Um die Erhaltung der vereinseigenen Anlagen zu gewährleisten sind von den aktiven Mit­gliedern Arbeitseinsatze erforderlich. Die Anzahl der abzuleistenden Arbeitsstunden sowie der Betrag für nicht abgeleistete Arbeitsstunden werden durch die Hauptversammlung be­schlossen.

§ 6    Beiträge der Mitglieder

1.      Der Mitgliedsgrundbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Seine Höhe wird von der Hauptversammlung festgelegt.

2.      Sämtliche Mitglieder - ausgenommen Ehrenmitglieder - sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen einmaligen oder laufenden Beitrage oder Umlagen zu entrichten.
Die Beitragszahlung erfolgt durch Bankeinzugsverfahren. Die Beiträge werden für das laufen­de Kalenderjahr bis Ende Februar eingezogen.

3.      Geleistete Mitgliedsbeiträge verfallen beim Ausscheiden aus dem Verein, gleichgültig, für welchen Zeitraum sie bezahlt wurden.

4.      Der Eintritt in den Verein kann von der Bezahlung einer Aufnahmegebühr abhängig gemacht werden. Die Einführung und die Höhe der Aufnahmegebühr werden durch die Hauptversamm­lung bestimmt. Die Bestimmung der Höhe der Aufnahmegebühr kann von der Hauptversamm­lung auf das Schützenmeisteramt übertragen werden. Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, im Sonderfall Nachlässe bei Aufnahmegebühren mehrheitlich zu beschließen.

 

§ 7     Erlöschen der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft erlischt durch

a)      den Tod des Mitgliedes

b)      Ausschluß des Mitgliedes

c)      freiwilligen Austritt

2.      Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es wiederholt oder schwer gegen die Satzung des Vereins verstößt, dessen Ordnungen und Anordnungen gröblich mißachtet oder dessen Interessen erheblich gefährdet hat. Außerdem, wenn der Vereinsbeitrag (Mitgliedergrundbetrag und evtl. Zusatzbeitrag) an den Verein trotz zweimaliger Mahnung innerhalb von 2 Monaten nicht entrichtet wurde. Über den Ausschluß entscheidet das Schützenmeisteramt.

3.      Über das Ausschlußverfahren ist das Mitglied zu informieren und zu einer Besprechung des Schützenmeistersamtes zu laden. Die Tagesordnung dieser Besprechung muß das Ausschlußverfahren ausweisen. Vor der Beschlußfassung des Schützenmeisteramts muß das Mitglied, dessen Ausschluß beantragt ist, angehört werden. Das Schützenmeisteramt entscheidet über den Ausschluß mit 2/3 Mehrheit.

4.      Der freiwillige Austritt ist nur für den Schluß eines Kalenderjahres zulässig und muß spätestens bis 01. Dezember eines Jahres schriftlich erklärt werden.

5.      Die Mitgliedschaft eines Ehrenmitgliedes endet durch den Austritt oder Ausschluß oder durch Tod.

6.      Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit nicht von der Verpflichtung der Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr. Beiträge, freiwillige Spenden und andere werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch auf das Vermögen des Vereines besteht nicht.

7.      Ausgetretene oder entlassene Mitglieder haben ihren Schützenpaß zurückzugeben.

§ 8     Auszeichnung verdienter Mitglieder

Personen die sich im Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Schützenmeisteramts besonders ausgezeichnet bzw. geehrt werden.

§ 9     Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

1.      die Mitgliederversammlung

2.      das Schützenmeisteramt

3.      die Kassenprüfer

4.      der Vereinsausschuß

5.      die Vereinsjugend

Jedes Vereinsamt dauert, soweit nicht anders bestimmt, 2 Jahre.

§ 10   Hauptversammlung

1.      Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Schützenmeisteramt einberufen.

2.      Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Schützenmeisteramt jederzeit einberufen werden. Er muß sie einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn der Vereinsausschuß oder Mitglieder, die mindestens über 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder verfügen, es schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen.

3.      Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

4.      Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Pleidelsheim oder schriftlich an die einzelnen Mitglieder unter Bekanntgabe des Termins, der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen bei einer ordentlichen Hauptversammlung oder einer Woche bei einer außerordentlichen Hauptversammlung.

5.      Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

a)      Bericht des Oberschützenmeisters und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr.

b)      Entlastung des Oberschützenmeisters und seiner Mitarbeiter.

c)      Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer.

d)      Satzungsänderungen sofern sie auf der Tagesordnung angekündigt waren.

e)      Verschiedenes.

6.      Anträge auf Beschlußfassung zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich beim Oberschützenmeister eingereicht werden.

7.      Jede Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

8.      Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

9.      Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

10.  Zur Beschlußfassung über eine Satzungsänderung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

11.  Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

§ 11   Schützenmeisteramt

1.      Das Schützenmeisteramt besteht aus dem Oberschützenmeister, dem 1. und 2. Schützenmeister, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem Jugendleiter und den Sportleitern.
Der Oberschützenmeister oder der 1. Schützenmeister und der Schatzmeister leiten die Vereinsgeschäfte und vertreten gemäß § 26 BGB je einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.

2.      Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Schützenmeisteramtes auf die Dauer von 4 Jahren mit der Maßgabe, daß zwei gleichgroße Gruppen gebildet werden, die wechselweise in Abständen von je 2 Jahren neu auf die Dauer von 4 Jahren gewählt werden.

Gruppe l:     Oberschützenmeister (OSM),
2. Schützenmeister, (2.SM)
Schatzmeister
Schulungsleiter = stellvertretender Sportleiter

Gruppe II:    1. Schützenmeister, (1. SM) (Stellvertreter des Oberschützenmeisters), Schriftführer,
Sportleiter,
1. Jugendleiter.

3.      Die Amtszeit eines Mitgliedes im Schützenmeisteramt endet bei einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung, welche die Neuwahl dieser Funktion in einer Tagesordnung ausweist und durch den Entlastungsbeschluß dieser Hauptversammlung.

4.      Ein Rücktritt während der laufenden Amtszeit eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes kann gegenüber dem geschäftsführenden Oberschützenmeister oder dem 1. Schützenmeister schriftlich erklärt werden. Die Amtszeit endet jedoch nur zu einer Hauptversammlung entsprechend Ziff. 3. gleichgültig, ob durch das Schützenmeisteramt ein kommissarischer Vertreter bestellt wurde oder nicht.

5.      Verstößt ein Mitglied des Schützenmeisteramtes gegen die Schweigepflicht, die Grundsätze der Geschäftsführung oder die im § 7, Ziff.2, genannten Gründe, so kann es durch Mehrheitsbeschluß einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung aus dem Schützenmeisteramt entlassen werden.

6.      Beim Ausscheiden des Oberschützenmeisters während seiner Amtszeit tritt an dessen Stelle der 1. Schützenmeister. Ein Ersatzmann kann in diesem Falle nur die Funktion des 1. Schützenmeisters kommissarisch durch die Wahl vom Schützenmeisteramt eingesetzt werden.

7.      Die Sitzungen des Schützenmeisteramtes werden vom Oberschützenmeister   einberufen und geleitet. Er muß eine Sitzung einberufen, wenn drei Mitglieder des Schützenmeisteramtes dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Sie ist vom Oberschützenmeister zu bestätigen.
Das Schützenmeisteramt ist beschlußfähig, wenn 5 Vertreter anwesend sind.

8.      Die laufenden Vereinsgeschäfte werden vom Oberschützenmeister zusammen mit dem 1. Schützenmeister erledigt. Die weitere Aufgabenverteilung erfolgt nach einem Geschäftsverteilungsplan, der vom Schützenmeisteramt zu beschließen ist.

9.      Vom Schützenmeisteramt können zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben besondere Ausschüsse eingesetzt werden. Die Ausschüsse haben beratende Funktionen. Alle Vorschläge der Ausschüsse bedürfen der mehrheitlichen Zustimmung des Schützenmeisteramtes.

10.  Dem Schützenmeisteramt obliegt es, die Veranstaltungen des Vereines festzulegen.

§ 12   Wahlen zum Schützenmeisteramt

1.      Die Wahl des Oberschützenmeisters und des 1. Schützenmeisters erfolgt geheim durch Wahlzettel. Alle übrigen Funktionen werden durch Handzeichen gewählt.

2.      Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Der Oberschützenmeister und der 1. Schützenmeister sind jedoch nur gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der Stimmen der erschienenen Mitglieder erhält. Erreicht keiner der Bewerber die notwendige Stimmenzahl, so entscheidet eine Stichwahl zwischen beiden, welcher die meisten Stimmen erhalten hatten.

3.      Während der Wahl des Oberschützenmeisters wird die Hauptversammlung vom 1. Schützenmeister geleitet.

4.      Der Jugendleiter wird bei der Mitgliederversammlung nicht gewählt, sondern durch diese nur bestätigt.

§ 13   Kassenprüfung

1.      Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer können bei wichtigen Entscheidungen zu den Sitzungen des Vorstandes hinzugezogen werden.

2.      Die Amtszeit der Kassenprüfer endigt jeweils zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung.

§ 14   Vereinsausschuß

1.      Der Vereinsausschuß besteht aus den Vertretern des Schützenmeisteramtes und mindestens 3 weiteren Mitgliedern des Vereines. Er wird in den Abständen von 2 Jahren von der Hauptversammlung durch den Zuruf gewählt.

2.      Der Vereinsausschuß hat die Aufgabe, das Schützenmeisteramt in besonderen Fragen zu unterstützen. Die Unterstützung kann aus beratender oder aktiver Tätigkeit bestehen.

3.      Den Vereinsvertretern werden durch das Schützenmeisteramt bestimmte Funktionen zugeordnet, die nachträglich durch eine ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung bestätigt werden.

4.      Der Vereinsausschuß wird vom Oberschützenmeister einberufen. Die Sitzungen werden vom Oberschützenmeister geleitet. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Protokollführer und vom Oberschützenmeister zu unterzeichnen.

5.      Die Amtszeit der Mitglieder im Vereinsausschuß endet bei einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung, welche die Neuwahl von Vertretern für den Vereinsausschuß in ihrer Tagesordnung ausweist.

6.      Bei Rücktritt eines Mitgliedes des Vereinsausschusses kann durch das Schützenmeisteramt kommissarisch, d.h., bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung, ein Mitglied bestellt werden. Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem Oberschützenmeister oder dem 1. Schützenmeister zu erklären.

§ 15   Ehrenamtliche Tätigkeit des Schützenmeisteramtes und Vereinsausschusses

Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Vereinsausschusses üben die Tätigkeit ehrenamtlich und ohne eigenen Nutzen aus. An kein Vereinsmitglied dürfen Gewinnanteile, Zuwendungen, unterhaltsmäßig hohe Vergütungen oder ähnliches bezahlt werden.

Personeller und  sachlicher Aufwand  wird,  sofern  ein  Beschluß  des Schützenmeisteramtes vorliegt, vom Verein getragen.

§ 16   Auflösung des Vereines

1.      Die Auflösung der Sportschützen Pleidelsheim e.V. erfolgt nur durch Beschluß der Hauptversammlung bzw. außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei vierteln der in der Hauptversammlung bzw. außerordentlichen Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

2.      Die Auflösung des Vereins ist nicht zulässig, wenn sich 7 Mitglieder entschließen, den Verein weiter zu führen.

3.      Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlußfassung hierüber angekündigt ist.

4.      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereins-vermögen mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes zur treuhänderischen Verwaltung auf die örtliche Gemeindeverwaltung Pleidelsheim zu übertragen. Die Gemeindeverwaltung erhält dies mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, wenn möglich mit der gleichen Zielsetzung gemäß § 2 dieser Satzung.

§ 17   Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten des Vereins ist das Amtsgericht Ludwigsburg.

Pleidelsheim, den   6. Dezember 1994
(gez. von allen anwesenden Vereinsmitgliedern)

 

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Abschrift mit automatischer Zeichernerkennung (OCR) von der gedruckten Broschüre und nach Beseitigung von inhaltsneutralen Setzfehlern,
ausgeführt von der Internet-Redaktion der Sportschützen Pleidelsheim e.V.

Für die inhaltliche Übereinstimmung mit der Vorlage:

 

SSP-Internetredaktion, am 22.12.2008

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